Satzung der „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Walther-Hartmann-Schule zu Remscheid e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen:
„Gesellschaft der Freunde und Förderer der Walther-Hartmann-Schule zu Remscheid e.V.“
Sitz des Vereins ist Remscheid.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Belange der Walther-Hartmann-Schule und seiner Schüler ideell und materiell zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung der Schüler und zur Ausgestaltung aller schulischen Einrichtungen, durch Gedankenaustausch zwischen Freunden und Förderern, Eltern und Schülern und dem Lehrerkollegium und durch Aufklärung der Allgemeinheit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, insbesondere die Freunde und Förderer der Schule, die Eltern der Schüler und die ehemaligen Schüler sowie juristische Personen, Gesellschaften, Vereine und Firmen werden. Die Aufnahme erfolgt automatisch durch Zahlung des Jahresbeitrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds und der Auflösung der juristischen Person
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
4. wenn kein Betrag mehr gezahlt.

Der Austritt erfolgt, durch Erklärung in Schriftform, mittels eines Briefes oder durch Erstellung einer E-Mail, gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit mit sofortiger Wirkung.

§ 5 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit regelmäßiger Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
Wird in der Jahreshauptversammlung keine Änderung beschlossen, so bleibt der Betrag des Vorjahres bestehen.

§ 6 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus sieben natürlichen Personen, von denen mindestens fünf dem Kreis der Förderer angehören sollten sowie automatisch die Schulleitung (Rektor/In und Konrektor/In).
Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandsmitglieder.
Jeweils das 1. und 2. Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung (der tatsächlichen vorhandenen Mitglieder) mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies betrifft die anwesenden Personen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 9 Liquidation des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß § 50 BGB erfolgt im Regierungsamtblatt in Düsseldorf.